Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte die unter dem Stichwort „Sicherer Hafen/Safe Harbor“ bekannte Kommissionsentscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2000 für ungültig erklärt (EuGH C-362/14 v. 6. Oktober 2015, Maximillian Schrems/Data Protection Commissioner). Danach galt in Unternehmen in den USA, die sich den Prinzipien verpflichteten, abgestimmt mit den USA, ein angemessenes Datenschutzniveau. Grundlage bilden die Vorschriften der Artikel 25 und 26 der Europäischen Datenschutzrichtlinie, nach denen eine Datenübermittlung in Drittstaaten verboten ist, wenn deren Datenschutzniveau nicht mit dem der EU vergleichbar ist. Allerdings sind entsprechende Feststellungen der EU-Kommission möglich. Als sicher werden z. B. die Schweiz, Andorra, Kanada, Australien, Neuseeland, aber auch Israel, Argentinien und Uruguay angesehen. Die entsprechenden Feststellungen zu den USA wurden jetzt durch das Urteil gekippt.
Darf man jetzt noch Tools von US-Firmen einsetzen? Sind z. B. Daten in der Microsoft Office-Cloud erlaubt? Das Safe-Harbor-Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat zunächst einmal Rechtsunsicherheit hinterlassen. ECC CLUB Mitglied Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN, erläutert im aktuellen ECC-Rechtstipp den Stand der Dinge.
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Über den Autor
Rechtsanwalt Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln und Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC-Club kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Online-Handel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen.
RA Becker auf Twitter: http://twitter.com/rolfbecker
Er ist auch Autor auf den Informationsdiensten www.versandhandelsrecht.de und www.fernabsatz-gesetz.de.
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Nr. 125, November 2015