Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, welche Angaben in der Werbung in Printanzeigen zu tätigen sind, wenn es um Marktplätze geht, die für Angebote ihrer Händler werben. ECC-Club-Mitglied Rechtsanwalt Rolf Becker von WIENKE & BECKER – KÖLN erläutert die Konsequenzen und berichtet über eine weitere Anrufung des EuGH in einem Musterverfahren, in dem es auch um die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsbelehrungsformular geht.
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Nr. 144 | Juni 2017
Über den Autor
Rechtsanwalt Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln und Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC-Club kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Online-Handel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen.
RA Becker auf Twitter: http://twitter.com/rolfbecker
Er ist auch Autor auf den Informationsdiensten www.versandhandelsrecht.de und www.fernabsatz-gesetz.de.
Pressehinweise
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