Nachdem Italien ein Opt-Out für die Datennutzung im Rahmen des Direktmarketings gefordert hatte, gibt es jetzt in einem aktuellen Papier stattdessen fast noch weitgehendere Änderungen. Zum Entwurf der Europäischen Kommission für eine EU-Datenschutz-Grundverordnung werden neue Regelungen für Zweckänderungen von Seiten der Regierungen vorgeschlagen (Art. 6 Abs. 4 DS-GVO-E), die den Entwurf der Kommission bzw. des EU-Parlaments in weiten Teilen auf den Kopf stellen.
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Über den Autor
Rechtsanwalt Rolf Becker (www.rolfbecker.de) ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER (www.kanzlei-wbk.de) in Köln und Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC-Club kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Online-Handel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen.
RA Becker auf Twitter: http://twitter.com/rolfbecker
Er ist auch Autor auf den Informationsdiensten www.versandhandelsrecht.de und www.fernabsatz-gesetz.de.
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Nr. 117, März 2015