Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.05.2017, Az. I ZR 60/16) bringt Erleichterungen bei den Pflichten eines B2B-Händlers, sich von Verbrauchergeschäften abzugrenzen. ECC CLUB Mitglied Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN, erläutert, wann man B2B-Shops betreiben kann, ohne verbrauchertypische Informationen, wie Bruttopreise und Widerrufsrechte, vorzuhalten.
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Nr. 149 | November 2017
Über den Autor
Rechtsanwalt Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln und Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC-Club kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Online-Handel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen.
RA Becker auf Twitter: http://twitter.com/rolfbecker
Er ist auch Autor auf den Informationsdiensten www.versandhandelsrecht.de und www.fernabsatz-gesetz.de.
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