Feststeht, dass Onlinehändler bestimmte Angaben über ihre Identität im Shop bereithalten müssen. Schon lange umstritten ist dagegen, ob diese Verpflichtung auch die Angabe einer Telefonnummer umfasst. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte deswegen Amazon verklagt. Amazon gab keine Telefonnummer an, bot dafür aber verschiedene andere Kommunikationskanäle. Zudem war in einem anderen Rechtsstreit zwischen Erotikartikel-Händlern streitig, ob eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung gehört. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. ECC-Club-Mitglied, Rechtsanwalt Rolf Becker von WIENKE & BECKER – KÖLN, berichtet über den Stand der Dinge.
- ECC-Rechtstipp zum Download
Nr. 164 | März
Über den Autor
Rechtsanwalt Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln und Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC-Club kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Online-Handel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen.
RA Becker auf Twitter: http://twitter.com/rolfbecker
Er ist auch Autor auf den Informationsdiensten www.versandhandelsrecht.de und www.fernabsatz-gesetz.de.
Pressehinweise
Gerne dürfen Sie den Text von Herrn Becker redaktionell weiterverwenden. Bitte geben Sie hierbei die URL zum Rechtstipp sowie folgende Quelle an: RA Rolf Becker WIENKE & BECKER / ECC-Rechtstipp. Bitte senden Sie ein Belegexemplar bzw. den Link zur Veröffentlichung an presse(at)ifhkoeln.de. Vielen Dank!