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24. Juni 2020
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Vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020 soll sich der Steuersatz der Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % beim Regel-Steuersatz bzw. von 7 % auf 5 % beim ermäßigten Steuersatz senken. Mit dieser zeitlich begrenzten Senkung der Mehrwertsteuer soll vor allem der Konsum angeregt werden. Das klappt natürlich nur, wenn der Handel die Senkung weitergibt, aber das ist gar nicht so einfach. ECC CLUB Mitglied Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN erläutert die Tücken bei der Preisauszeichnung.

Die Weitergabe der Umsatzsteuersenkungen an den Verbraucher ist sozusagen freiwillig. Der Staat darf nicht in die Preisbildung des Handels eingreifen. Er kann lediglich Unterstützung geben, was mit der Umsatzsteuersenkung auch geschieht. Gehören Sie zu den Unternehmen, die diese Preisreduzierungen weitergeben wollen? Dann schlagen sie die Ärmel auf. Es steht einiges an Überlegung und Arbeit bevor.

Preisauszeichnungspflichten

Nach § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung sind gegenüber Verbrauchern grundsätzlich die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Die Preisauszeichnungen müssten also alle geändert werden. Verstöße sind Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und können grundsätzlich abgemahnt werden.

Während im Onlineshop die Änderung des Umsatzsteuersatzes theoretisch einfach auf Knopfdruck erfolgen kann, ist etwa im Einzelhandel ein erheblicher Aufwand erforderlich. Bei bereits gedruckten oder ausgebrachten Katalogen oder Katalogen, die über die genannten Zeiträume der Umsatzsteuersenkung von Juli bis Dezember 2020 hinausreichen, ist eine neue Preisauszeichnung in der Regel nicht möglich.

Wettbewerbszentrale signalisiert Ausnahme

Die Wettbewerbszentrale, ein Verband mit der Befugnis, Preisangabenverstöße auch mit Abmahnungen und Vertragsstrafen zu belegen, sieht eine Ausnahmemöglichkeit in § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung.

Der lautet zu Angabepflicht der Gesamtpreise:

§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe.

Der Hintergrund dieser Ausnahmeregelung im deutschen Recht sei es, dass Unternehmen vor dem unzumutbaren Aufwand geschützt werden sollen, jedes Produkt einzeln neu auszuzeichnen. Dieser Auffassung ist auch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi), das die Preisbehörden der Länder entsprechend informiert hat. Der Händler könne pauschale Rabatte ankündigen. Zudem sieht die Wettbewerbszentrale dann keinen Verstoß gegen das Recht des unlauteren Wettbewerbs, wenn der Kunde an der Kasse tatsächlich den günstigeren Preis zahlt.

Ausnahme europarechtswidrig?

Für die rechtliche Einordnung ist es wichtig nachzuvollziehen, dass europäische Vorschriften, etwa nach der sog. UGP-Richtlinie, die besondere Aspekte zu unlauteren Geschäftspraktiken regelt, Vorrang vor nationalen Regelungen haben. Nach dem Erwägungsgrund 10 Satz 3 der UGP-Richtlinie gehören dazu auch „Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind“ (Erwägungsgrund10 S.3 UGP-Richtlinie).

Nach Art. 7 Abs. 4 Lit. c) UGP-Richtlinie sind der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten zu nennen. Nur in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, ist die Angabe der Art der Preisberechnung als Information ausreichend. Gleiches gilt für Fracht,- Liefer- oder Zustellkosten. Eine Erleichterung, wie sie § 9 der Preisangabenverordnung kennt, ist nicht vorgesehen.

Damit könnten Abmahner sich auf den Standpunkt stellen, dass diese Ausnahme nicht berücksichtigt werden kann. Ob sich der reduzierte Preis nicht doch „unmittelbar aus den Umständen“ ergeben könnte, etwa wenn überall auf einen „Rabatt an der Kasse“ hingewiesen wird, bleibt unklar. Jedenfalls aber dürfte ein Verbraucher nicht ohne weiteres veranlasst werden, durch den angegebenen noch höheren Preis eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er sonst nicht getroffen hätte. Mit diesem Argument kann man versuchen, Unterlassungsverlangen und Vertragsstrafeforderungen entgegenzutreten.

Rabattankündigung möglich

Damit kann man wohl davon ausgehen, dass der Unternehmer die Höhe der Preise unverändert lassen kann und berechtigt ist, auf einen Rabattabzug „an der Kasse“ hinzuweisen.

Natürlich müssen im Einzelhandel dennoch die Kassensysteme mit den Bons auf die veränderte Umsatzsteuer eingestellt werden.

Vertragsstraferisiko prüfen

Auch im Distanzhandel dürfte es möglich bleiben, die Endpreise unangetastet zu lassen und mit einem Rabattabzug zu werben. Riskant bleibt dies insbesondere dann, wenn Unterlassungserklärungen hierzu abgegeben wurden. Das sollte in jedem Fall geprüft werden, da erhebliche Vertragsstrafeforderungen drohen können.

Preisangaben und Umsatzsteuer

Prüfen Sie in jedem Fall, wie Sie die Preise angegeben haben. Nach § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung ist im Fernabsatz anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind. Dies gilt jedenfalls aufgrund von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auch europarechtlich noch (nicht mehr bei printbasierten Bestellungen).

Üblich und ausreichend ist die Angabe „Preis 99,-- Euro (inkl. MwSt und zzgl. Versandkosten)“. Wer allerdings hier „inkl. 19% MwSt.“ oder „inkl. 7% MwSt.“ angegeben hat, der muss diese eigentlich unnötige Ergänzung für den Zeitraum der Senkung der Umsatzsteuer ändern, denn falsche Angaben dürfen nicht gemacht werden. Für Kleinunternehmer entfällt die Angabe, aber es muss ein Hinweis dazu erfolgen, dass aufgrund des Kleinunternehmerstatus keine Umsatzsteuer erhoben und ausgewiesen wird.

Rechnungen und Zahlungen

Natürlich müssen Sie auch dafür sorgen, dass die Umsatzsteuer korrekt auf der Rechnung ausgewiesen wird. Wenn Sie in Ihrem Shopsystem auf einen Abzug bei der Rechnung setzen, können Ihnen die verfügbaren Zahlarten Probleme machen. So müssen Sie dafür sorgen, dass etwa PayPal den richtigen Betrag berechnet. Dazu müssen Sie den Preis spätestens im Checkout reduzieren. Hierzu lassen sich vielleicht Gutscheinfunktionen programmtechnisch „missbrauchen“. Besonders viel Spaß kann das bei den Versandkosten bringen. Wenn Sie hier noch Warenkörbe mit 5% und 16% gemischt versenden und vielleicht noch eine Teilleistungssituation hinzudenken, bei der eine Leistung außerhalb des Senkungszeitraums liegt, hilft nur Geduld und Spucke. Immerhin lässt sich regeln, dass bei Teillieferungen nur für die erste Lieferung Versandkosten erhoben werden und weitere Lieferungen kostenfrei erfolgen.

Werbung

Ein besonderes Feld ist die Werbung. Sie müssen letztlich werben, wenn Sie sich auf § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung stützen wollen (siehe Text oben „nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte…“). Geben Sie dann also auch Beginn und Ende der Preisreduktion an. Für Kataloge können Sie dazu eigene Anstoß-Mailings planen. Die können Sie auch bei bereits versandten Katalogen nachschieben. Zudem sind Sie berechtigt, etwa im Internet andere Preise zu verlangen als im Katalog. Machen Sie aber deutlich, worauf sich Ihre Rabattaktion bezieht. Denken Sie an die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze! Geben Sie bei Preisgegenüberstellungen mit unverbindlichen Preisempfehlungen den korrigierten UVP an. Der ist brutto und senkt sich automatisch im Zeitraum der Umsatzsteuersenkung.

Sätze wie: „Wir senken die Mehrwertsteuer!“ oder Hervorhebungen „Mehrwertsteuer gesenkt!“ wären Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Sätze wie „Wir ziehen die Mehrwertsteuersenkung an der Kasse ab“ wären intransparent. Der Kunde muss schon klar erkennen, wieviel abgezogen wird.

3% sind nur ca. 2,52%

Klar muss es auch dabei jedem sein, dass die Senkung um 3 bzw. 2 Prozentpunkte bei der MwSt. keine Preissenkung um 3% oder 2% beim Preis darstellt. Sinkt der Produktpreis eines Produktes mit dem Endpreis von 119 Euro auf 116 Euro, dann entspricht das einer Preissenkung von 2,52% (gerundet) beim Regelsteuersatz und 1,87% (gerundet) bei dem reduzierten Umsatzsteuersatz. Eine Ankündigung, die dem Kunden suggeriert, man senke mit der Mehrwertsteuerreduzierung den Preis um 3 bzw. 2 Prozent, wäre falsch und irreführend.

Problematisch kann auch der Bezugspreis für den Nachlass sein. So hatte eine große Elektronikmarktkette Anfang 2005 schon einem damit geworben „Heute zahlt Deutschland keine MwSt. – Alle Produkte dadurch 16 Prozent billiger!“. Ein Wettbewerber erhob den Vorwurf, bei einigen Produkten sei nicht der versprochene Preisnachlass gewährt worden. Ausgangspreis für den Abzug seien höhere Preise gewesen als jene, zu denen die Ware in den Tagen vor der Aktion verkauft worden sei. Das OLG Karlsruhe folgte dem (Az. 6 U 227/05).

Preisbindung ist tückisch

Natürlich sind Sie nicht gehindert, Ihre Preise dennoch mit einem besser verständlichen Rabatt von 3% oder 2% zu bewerben. Sie verlieren dann eben mehr Marge, da die Mehrwertsteuersenkung dies nicht ganz hergibt. Denken Sie bei Rabattwerbungen daran, preisgebundene Produkte ausdrücklich zu benennen und vom Rabatt auszunehmen! Nicht nur Bücher und Arzneimittel können hiervon betroffen sein. Auch ein Pfand darf nicht rabattiert werden und z.B. bei Tabakprodukten bestehen Rabatteinschränkungen.

Herausforderung Preissenkung für Teilsortimente

Sie müssen die MwSt.-Senkung nicht komplett an Ihre Kunden weitergeben. Sie können daher auch nur Teile Ihres Sortiments mit Rabatten belegen. Wichtig ist in jedem Fall, dass schon in Ihrem Werbemittel (auch in Anzeigen) deutlich wird, welche Leistungen oder Waren hiervon erfasst werden. Dabei ist Sorgfalt bei den Formulierungen angesagt. Unter den Begriff „Lebensmittel“ fallen z.B. auch Getränke. Die werden aber meist mit 19% bzw. dann 16% besteuert, wobei dann z.B. wieder Milchmixgetränke Besonderheiten aufweisen.

Die Werbung mit "19% MwSt. GESCHENKT" in einem Prospekt eines Möbelhauses wurde jedenfalls vom BGH als wettbewerbswidrig eingestuft. Das Rabattangebot sollte nämlich nicht für alle Produkte gelten. Die Einschränkungen bzw. Bedingungen für die Inanspruchnahme von Preisnachlässen war aus Sicht der Richter nicht im Prospekt selbst gut sichtbar vorgehalten worden (BGH, Urt. v. 27.07.2018, Az. I ZR 153/16).

Fazit:

Die Weitergabe der Vorteile der temporären Umsatzsteuersenkung ist gar nicht so einfach und für den Handel wohl fast eher Fluch statt Segen. Planen Sie schon jetzt Ihre Maßnahmen und lassen Sie diese im Zweifel rechtlich prüfen. Auch wenn Sie keine Preissenkungen planen, wird ein erheblicher Verwaltungsaufwand fällig, damit die Umsatzsteuer korrekt abgeführt werden kann. Dazu müssen Sie nämlich auf den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung abstellen und nicht auf die Rechnungsstellung! Das bringt Freude bei Anzahlungen, Teilleistungen und auch bei Verträgen, die als Rechnung dienen. Zuletzt ergab sich 2006/2007 eine vergleichbare Situation bei Änderung der Umsatzsteuer. Im Netz lassen sich also zumindest zur damaligen Situation Hilfestellungen finden.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Rolf Becker

Über den Autor

Rechtsanwalt Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln und Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC-Club kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Online-Handel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen. 

RA Becker auf Twitter: http://twitter.com/rolfbecker   

Er ist auch Autor auf den Informationsdiensten www.versandhandelsrecht.de.

Pressehinweise

Gerne dürfen Sie den Text von Herrn Becker redaktionell weiterverwenden. Bitte geben Sie hierbei die URL zum Rechtstipp sowie folgende Quelle an: RA Rolf Becker WIENKE & BECKER / ECC-Rechtstipp. Bitte senden Sie ein Belegexemplar bzw. den Link zur Veröffentlichung an presse(at)ifhkoeln.de. Vielen Dank!

Bildnachweis: © BillionPhotos.com_Fotolia

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