Gerade hat das LG Stuttgart in einem überraschenden Urteil entgegen der I. Instanz eine automatische Eingangsbestätigung, wie sie häufig als Antwort auf eingegangene Mails versendet wird trotz werblichem Inhalt als nicht persönlichkeitsrechtsverletzend angesehen (LG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015, Az. 4 S 165/14). Die Begründung: Die E-Mail sei eine nur unerhebliche Belästigung. Der Empfänger, der hier persönlich geklagt hatte, habe schon aus dem Betreff („automatische Antwort auf Ihre Mail“) und aus der Uhrzeit der Antwort ersehen können, dass es um eine Eingangsbestätigung ging. Die E-Mail-Adresse „noreply...“ habe ihm signalisiert, dass er keine Antwort geben musste und ein Aussortieren entfalle, da man gewöhnlich Eingangsbestätigungen eher aufhebe.
Das ist ein spannender neuer Ansatz für Status-E-Mails, also solche E-Mails, die der Empfänger ohnehin erhält. Das können auch die Eingangsbestätigungs-E-Mails beim Internetshopping sein.
Rechtsanwalt Rolf Becker informiert Sie, wie es um die Rechtslage in puncto Werbung in Status-E-Mails steht.
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Über den Autor
Rechtsanwalt Rolf Becker (www.rolfbecker.de) ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER (www.kanzlei-wbk.de) in Köln und Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC-Club kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Online-Handel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen.
RA Becker auf Twitter: http://twitter.com/rolfbecker
Er ist auch Autor auf den Informationsdiensten www.versandhandelsrecht.de und www.fernabsatz-gesetz.de.
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Nr. 116, Februar 2015