Die Wettbewerbszentrale beschreibt sich selbst als „größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb.“ Der Verband versteht sich als eine Selbstkontrollinstitution der gesamten Wirtschaft und wird sowohl in eigener Initiative als auch auf Meldungen von Wettbewerbsverstößen hin tätig. Gefürchtetes Instrument der Tätigkeit ist die Abmahnung.
In einer Meldung vom 21.01.2015 teilt die Wettbewerbszentrale jetzt mit, sie sei wiederholt mit Fällen konfrontiert worden, in denen an Verbraucher, die bei Online-Weinhändlern den Bestellvorgang durchlaufen haben, Warenkorberinnerungs-E-Mails versandt worden seien. Die E-Mails gingen an Verbraucher, die den Bestellvorgang abgebrochen hatten, teils sogar an solche, die überhaupt nur die Bestellanschrift mit E-Mail-Adresse angegeben hatten, ohne sich aber zu registrieren. Es gab Abmahnungen.
Rechtsanwalt Rolf Becker informiert Sie, wie es um die Rechtslage bei der Warenkorb-Erinnerungsmail steht.
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Über den Autor
Rechtsanwalt Rolf Becker (www.rolfbecker.de) ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER (www.kanzlei-wbk.de) in Köln und Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC-Club kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Online-Handel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen.
RA Becker auf Twitter: http://twitter.com/rolfbecker
Er ist auch Autor auf den Informationsdiensten www.versandhandelsrecht.de und www.fernabsatz-gesetz.de.
Pressehinweis
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Nr. 115, Januar 2015