Händler sind jetzt seit 01.02.2017 verpflichtet, bestimmte Informationen zur Streitbeilegung online und auch offline zu erteilen. Das trifft in erster Linie Händler, die online mit Verbrauchern Verträge schließen. Aber auch Händler, die offline verkaufen und AGB für Verbraucher vorhalten (etwa in Katalogen), müssen dort einen Teil der Informationen unterbringen. Das dürfte ein gefundenes Fressen für Abmahnungen werden. ECC CLUB Mitglied Rechtsanwalt Rolf Becker von WIENKE & BECKER KÖLN zeigt, wie man dem entgehen kann.
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Nr. 139 | Januar/Februar 2017
Über den Autor
Rechtsanwalt Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln und Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC-Club kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Online-Handel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen.
RA Becker auf Twitter: http://twitter.com/rolfbecker
Er ist auch Autor auf den Informationsdiensten www.versandhandelsrecht.de und www.fernabsatz-gesetz.de.
Pressehinweise
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