Der WhatsApp-Messenger wird mittlerweile von bis zu 1,5 Milliarden Menschen monatlich weltweit genutzt. Die Nutzung hat auch offizielle Stellen erreicht. Selbst die Polizei nutzt dieses Medium. Da stellt sich natürlich die Frage, ob man WhatsApp nicht auch z. B. für den eigenen Kundenservice fruchtbar machen kann. ECC-Club-Mitglied Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN, behandelt im aktuellen Beitrag diese Frage und führt Sie durch den datenschutzrechtlichen Hindernis-Parcours.
- ECC-Rechtstipp zum Download
Nr. 163 | Januar
Über den Autor
Rechtsanwalt Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln und Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC-Club kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC KÖLN regelmäßig aktuelle Urteile zum Online-Handel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen.
RA Becker auf Twitter: http://twitter.com/rolfbecker
Er ist auch Autor auf den Informationsdiensten www.versandhandelsrecht.de und www.fernabsatz-gesetz.de.
Pressehinweise
Gerne dürfen Sie den Text von Herrn Becker redaktionell weiterverwenden. Bitte geben Sie hierbei die URL zum Rechtstipp sowie folgende Quelle an: RA Rolf Becker WIENKE & BECKER / ECC-Rechtstipp. Bitte senden Sie ein Belegexemplar bzw. den Link zur Veröffentlichung an presse(at)ifhkoeln.de. Vielen Dank!